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Steuerrecht – Übersicht


 

FG Münster vom 17. Mai 2016 (Az: 5 K 1620/14 E)

Erwerbs­unfähigkeits­rente fließt bereits mit Auszahlung als Kranken- oder Übergangsgeld zu

Gilt eine Erwerbs­unfähigkeits­rente mit Auszahlung als Kranken- bzw. Übergangsgeld gemäß § 107 SGB X als erfüllt, führt bereits diese Auszahlung zu einem Zufluss der Rente. Dies entschied das Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 17.05.2016.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezog im Streitjahr 2011 Krankengeld und Übergangsgeld. Die Deutsche Rentenversicherung erkannte dem Kläger im Folgejahr rückwirkend ab März 2011 eine volle Erwerbsminderungsrente zu. Eine Nachzahlung für 2011 erfolgte jedoch in Höhe des Kranken- und Übergangsgeldes nicht. Vielmehr erstattete die Rentenversicherung diese Beträge an die Krankenkasse und an die Agentur für Arbeit. Das Finanzamt behandelte die im Jahr 2011 zugeflossenen Kranken- und Übergangsgelder als steuerpflichtige Renteneinkünfte. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass die Rentenzahlung erst im Jahr 2012 durch Verrechnung zugeflossen sei.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die Erwerbsminderungsrente sei dem Kläger bereits in Höhe der verrechneten Beträge im Jahr 2011 zugeflossen. Dass die Bezüge zunächst als Krankengeld und Übergangsgeld ausgezahlt worden seien, ändere daran nichts. Maßgeblich für die steuerliche Behandlung sei vielmehr der endgültige sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund. Denn der Anspruch des Klägers gegen die Rentenversicherung auf Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente gelte gemäß § 107 Abs. 1 SGB X mit Auszahlung des Kranken- bzw. Übergangsgeldes als erfüllt. Diese Erfüllungsfiktion solle eine Rückabwicklung im Verhältnis der verschiedenen Sozialleistungsträger und dem Anspruchsberechtigten verhindern.


BFH vom 08.10.2014 (Az.: VI R 82/13)

Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Fax an das Finanzamt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 hatte sich die Klägerin ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben.

Die Steuerberaterin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung. Beim FA ging am 30. Dezember 2011 die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. Erst im Januar 2012 unterschrieb die Klägerin erneut das Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle. Das FA lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Der BFH (Bundesfinanzhof) bestätigt die Entscheidung des Finanzgerichts. Eine Einkommensteuererklärung kann danach auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Denn für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98).

Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat, da sich der Steuerpflichtige mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift deren Inhalt zu eigen macht und dafür die Verantwortung übernimmt.

BFH vom 17. Oktober 2013 (Az: III R 22/13)

Grundsatzurteil zum Thema Kindergeld für verheiratete Kinder

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind nicht deshalb entfällt, weil das Kind verheiratet ist und einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten hat.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH endete der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur dann erhalten, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte, dem sogenannten Mangelfall.

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun mit diesem Urteil aufgegeben. Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch seit dem Jahr 2012 nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 Euro jährlich) nicht überschreiten Dies gilt, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind und sich in einer Ausbildung befinden. Damit ist der sogenannten Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der BFH hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Wenn also die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z. B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.

BFH vom 14. März 2012 (Az: XI R 33/09)

Zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Seit 2005 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Wege ans Finanzamt übermittelt werden. Eine Erklärung in Papierform wird nur auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten vom Finanzamt erlaubt. Dazu muss die elektronische Übermittlung für den Unternehmen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein, weil z.B. das Schaffen der technischen Voraussetzungen für den Unternehmer unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder der Unternehmer nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht ohne weiteres in der Lage ist, die elektronische Datenübertragung vorzunehmen. Der BFH (Bundesfinanzhof) hat diese Regelung nun für verfassungsgemäß erklärt. Die Regelung stehe - so der BFH - im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtere die notwendige Kontrolle. Die Regelung sei aufgrund der Härtefallregelung auch nicht unverhältnismäßig. Es bleibt daher auch künftig dabei, dass Unternehmer ihre Umsatzsteuer - Voranmeldungen grundsätzlich über Datenfernübertragung beim Finanzamt einzureichen haben.

BFH vom 12. Mai 2011 (Az: VI R 42/10)

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Der BFH (Bundesfinanzhof) entschied, dass die Kosten eines Zivilprozesses im Rahmen der Ertragsbesteuerung als sog. außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich absetzbar sind. Nach § 33 Abs.1 EStG (Einkommensteuergesetz) wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes. Die Aufwendungen, die eine zumutbare Belastung überschreiten, werden in diesem Fall vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Als zwangsläufig werden Aufwendungen angesehen, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Bisher sprach bei den Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen das Kriterium der Zwangsläufigkeit. Davon ist der BFH nun jedenfalls für diejenigen Fälle abgerückt, in denen die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. In der Begründung stellte der BFH vor allem darauf ab, dass ein Steuerpflichtiger das Prozesskostenrisiko eines Zivilprozesses in der Regel nicht „freiwillig“ eingehe, wie verbreitet angenommen. Vielmehr bleibe einem Steuerpflichtigen wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur der Rechtsweg vor die Gerichte übrig, um streitige Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren. Zivilprozesskosten erwüchsen den Parteien eines Rechtsstreits daher unabhängig vom Streitgegenstand aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Aus diesem Grund sei ein Ansatz der Kosten im Rahmen der Einkommensbesteuerung zulässig.